Warum Öffentlichkeit?
Es tut einer Demokratie gut, wenn sie kontrolliert wird. Einblicke in die Tätigkeit der Behörden stellen Garantien gegen den Machtmissbrauch dar und bieten die Möglichkeit der Einflussnahme.
Die Tätigkeit der Behörden geht uns alle an. Medien und andere Interessierte sollen Information in verschiedenen Fragen einholen können, ungeachtet der von den Behörden selber bereitgestellten Information.
Alle Dokumente, die bei einer Behörde eingehen oder von einer Behörde ausgeschickt werden, beispielsweise Briefe, Beschlüsse und Untersuchungsberichte, sind im Prinzip offiziell und normalerweise öffentlich, d.h. sie können von jedem eingesehen werden. Dokumente, die bei einer Behörde eingehen oder von einer Behörde ausgeschickt werden, werden registriert. Will man in Erfahrung bringen, welche Dokumente sich bei einer Behörde befinden oder dieselben einsehen, muss man sich mit der Behörde in Verbindung setzen. Die offiziellen Akten der Kanzlei der Ministerien können über das Archiv- und Dokumentenzentrum eingesehen werden.
Das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet auch, dass Beamten und anderen Personen, die beim Staat oder bei den Kommunen arbeiten, ein Recht auf Anonymität zusteht, d.h. sie haben große Freiheit, den Medien und anderen Außenstehenden ihre Kenntnisse in einer Angelegenheit mitzuteilen.
Das Öffentlichkeitsprinzip
Einer der Eckpfeiler in einer demokratischen Gesellschaft wie Schweden ist das Öffentlichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Behörden und Ämter weitestgehend in offenen Formen erfolgen soll. Deshalb sind beispielsweise Gerichtsverhandlungen und Sitzungen beschließender Versammlungen normalerweise öffentlich.
Ein Ausdruck für das Öffentlichkeitsprinzip ist das Prinzip der Öffentlichkeit offizieller Akten. Um Einblick in die Arbeit des Reichstags, der Regierung und der Behörden zu gewährleisten, ist das Prinzip der Öffentlichkeit von offiziellen Akten in einem der Grundgesetze, dem Pressegesetz, festgeschrieben.
Die Öffentlichkeit offizieller Akten räumt jeder Person das Recht auf Einsichtnahme offizieller Akten ein, normalerweise ohne Angabe von Gründen oder Angaben zur Person.
Zur Förderung eines freien Meinungsaustausches und einer allseitigen Unterrichtung ist jeder schwedische Staatsbürger zur Einsichtnahme in offizielle Akten befugt. (Kap. 2 § 1 Pressegesetz, gem. Kap. 14 § 5 in der Regel auch gültig für Ausländer.)

